Allgemeine Geschäftsbedingungen

SOFTWARE-NUTZUNG B2B
Version April 2025

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden zwischen der Terra Flow Systems GmbH, FN 648081 k, Rotenturmstraße 16-18/8.OG, 1010 Wien, als Softwareanbieter („Softwareanbieter“) und Ihnen als Nutzer der Software („Kunde“), gemeinsam die „Parteien“, durch (elektronisches) Akzeptieren des Kunden bei Abschluss des Vertrags über die Bestellung der Software („Softwarevertrag“) abgeschlossen („Vertragsabschluss“).
1.2 Der Softwareanbieter stellt dem Kunden TFS, eine Software, die Biogasanlagenbetreiber bei ihrer Ressourcenplanung unterstützt und insbesondere dazu dient, die Stoffströme effizient zu steuern, nachvollziehbar zu dokumentieren und wirtschaftlich zu optimieren („Software“) in im Softwarevertrag vereinbarten Umfang ausschließlich zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung zur Verfügung.
1.3 Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien über die Bereit- und Zurver-fügungstellung von Software.
1.4 Ganz oder teilweise anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Softwareanbieter in Kenntnis anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistung erbringt.

2. NUTZUNG DER SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN

2.1 Software im Sinne dieser AGB sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Kunden entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektronischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen („Software“). Die Software des Softwareanbieters besteht aus mehreren Leistungspaketen über unterschiedliche Funktionen („Software-Pakete“).
2.2 Bei Abschluss des Softwarevertrags wird festgelegt, welche vom Softwareanbieter zur Verfügung gestellten Software-Pakete ausgewählt und abonniert werden. Je nachdem welche(s) dieser Software-Pakete ausgewählt wurden, bestimmt sich der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten der Software. Die Beschreibung und die Eigenschaften der einzelnen Software-Pakete stehen dem Kunden auf der Website des Softwareanbieters zur Verfügung. Die vom Kunden ausgewählten Software-Pakete werden im Softwarevertrag näher definiert.
2.3 Der Softwareanbieter überlässt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren Version für die Dauer des Softwarevertrages und gemäß den Bestimmungen dieser AGBs zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software zu installieren und zu nutzen. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Softwareanbieter vorbehalten.
2.4 Der Kunde darf die Software ausschließlich für seine eigenen geschäftsinternen Zwecke zu benutzen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, (i) die Software zu ändern, zu kopieren, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen; (ii) die Software oder Teile davon zurück zu entwickeln oder zu dekompilieren; (iii) auf die Software mit der Absicht zuzugreifen, sie zur Entwicklung eines kommerziellen Produkts oder entsprechender Software jeglicher Art zu verwenden; (iv) Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen oder Grafiken der Software oder von Teilen derselben zu kopieren; oder (v) die Software in ei-ner Art und Weise zu verwenden, die über den im Rahmen dieses Vertrages erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht.
2.5 Der Softwareanbieter ist berechtigt die Software selbst zu nutzen und anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Software ist nicht nur exklusiv von einem Kunden zu nutzen und nicht individuell auf diesen zugeschnitten.
2.6 Der Softwareanbieter stellt dem Kunden die Software während der Vertragslaufzeit je nach ausgewähltem Software-Paket über seine Website als Browser-Version und/oder im AppStore des jeweiligen Geräteanbieters als App zum Download zur Verfügung. Der Softwareanbieter hat darüber hinaus keinerlei Lieferpflicht, insbesondere installiert der Softwareanbieter die Software nicht beim Kunden und stellt dem Kunden nicht den Quellcode der Software zur Verfügung. Jedenfalls erfolgen alle Implementierungsaufgaben für die technische Vorbereitung der Software für die betriebliche Nutzung (d.h. Einrichtung der Software zur Erfüllung technischer Systemanforderungen und technische Parametrisierung der Software) ausschließlich durch den Kunden.
2.7 Der Softwareanbieter kann die Software mit Updates und Upgrades jederzeit aktualisieren und verbessern. „Updates“ umfassen die Behebung von Softwarefehlern sowie kleiner Verbesserungen und/oder Erweiterungen der Software. Updates umfassen außerdem die Implementierung von neuen Optionen und Eigenschaften der Software sowie einen erwei-terten Leistungs- und Funktionsumfang sowie sonstige Änderungen. Davon ist beispielsweise auch die Implementierung künstlicher Intelligenz umfasst. Es liegt im alleinigen Ermessen des Softwareanbieters, ob und in welchen Intervallen Updates erfolgen.
2.8 Zusatzleistungen, wie untenstehend beispielhaft angeführt, können vom Softwareanbieter aufgrund gesonderter Vereinbarungen und zu den jeweils gesondert zu vereinbarenden Preisen erbracht werden:
• Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software;
• vom Softwareanbieter gelieferte Datenträger;
• das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige vom Softwareanbieter nicht zu vertretende Umstände entstanden sind;
• die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält.
2.9 Die Bedienung oder Verwendung der Software durch den Kunden kann die Erfüllung bestimmter Systemanforderungen voraussetzen. Die Systemanforderungen sind GPS-Verfügbarkeit, Aktivierung der Standortfreigabe, WLAN-Fähigkeit des Geräts sowie eine aufrechte Internetverbindung. Der Softwareanbieter behält sich das Recht vor, die Systemanforderungen laufend anzupassen. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Systemanforderungen erfüllt werden.
2.10 Der Kunde hat vor dem Vertragsabschluss eine Auswahl aus den vom Softwareanbieter angebotenen Software-Paketen zu treffen. Der Kunde ist für die Nutzung der Software durch ihn selbst und die von ihm hierzu gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages autorisierten Benutzern sowie für die Einhaltung des Vertrages verantwortlich. Der Kunde muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen unbefugten Zugriff auf die Software oder die Verwendung der Software durch Dritte zu verhindern. Er muss ferner den Softwareanbieter über einen solchen unbefugten Zugriff oder eine solche unbefugte Nutzung unverzüglich informieren. Der Kunde erklärt, dass seine Nutzung der Software nicht im Widerspruch zu von ihm zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften steht. Der Kunde erkennt an, dass er eine unabhängige Pflicht zur Einhaltung aller für ihn geltenden Gesetze hat.
2.11 Der Kunde ist verpflichtet, den Softwareanbieter auf erstes Anfordern hin von und gegen jeden Anspruch Dritter schad- und klaglos zu halten, die auf Folgendem basieren: (i) der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden; (ii) der Verletzung der geltenden Datenschutzbestimmungen durch den Kunden; (iii) der (angeblichen) Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter, indem Inhalte vom Kunden in die Software hochgeladen oder im Zusammenhang damit genutzt werden.

3. EIGENTUMSRECHTE

3.1 Der Softwareanbieter hält das uneingeschränkte und exklusive alleinige Eigentum an der Software und behält sich alle Rechte, Rechtsansprüche und Berechtigungen sowie alle geistigen Eigentumsrechte an der Software (einschließlich Updates und Upgrades) vor, sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anderweitig festgelegt.
3.2 „Geistiges Eigentum“ bezeichnet in Bezug auf die Software alle gewerblichen Eigen-tumsrechte sowie geistigen Eigentumsrechte, einschließlich Urheberrechte, Markenschutz-rechte, Betriebsgeheimnisse, Patente, Knowhow und andere Eigentumsrechte, die im Rahmen geltender Gesetze in beliebigen Rechtsordnungen weltweit beachtet oder durchgesetzt werden müssen, sowie sämtliche Urheberpersönlichkeitsrechte.
3.3 Der Kunde gewährt dem Softwareanbieter zur Verbesserung der Software eine unentgeltliche, weltweit gültige, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung von jeglichen aggregierten anonymen Daten, die im Zusammenhang mit der Softwarenutzung in jeglicher Form erfasst oder abgeleitet wer-den, sowie von jeglichem Kunden-Input. Der Softwareanbieter ist in keiner Weise zur Implementierung von Kunden-Input in die Software in Form von Updates, Upgrades oder in sonstiger Form verpflichtet.

4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

4.1 Jeder Softwarevertrag beginnt mit einem kostenlosen Testzeitraum von einem Monat. So-fern der Vertrag nicht spätestens zum Ende des Testzeitraums schriftlich gekündigt wird, geht er automatisch in ein Jahresabonnement über.
4.2 Die Laufzeit des darauffolgenden Abonnements beträgt ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der aktuellen Abonnement-Laufzeit (insgesamt „Vertragslaufzeit“) schriftlich kündigt. Eine sonstige ordentliche Kündigung während der Abonnement-Laufzeit ist ausge-schlossen.
4.3 Außerdem kann jede Vertragspartei den Softwarevertrag aus wichtigem Grund mit sofor-tiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt (etwa Verzug bei den monatlichen Zahlungen) und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Anzeige eines solchen Verstoßes behebt.
4.4 Mit Datum des Inkrafttretens der Kündigung muss der Kunde sofort den Zugriff auf die Software und die anderweitige Nutzung der Software einstellen, die Software einschließlich aller überlassenen Daten dem Softwareanbieter zurückzugeben oder nachweislich vernichten. Eine Kündigung entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung Gebühren, die bis zum Datum des Inkrafttretens der Kündigung anfallen oder davor fällig werden. Nach Auslaufen des Softwarevertrages ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Software weiterzuverwenden und hat die Software einschließlich sämtlicher vertraulicher Informationen, die er im Rahmen dieses Vertrags erhalten hat, unverzüglich zu deinstallieren (sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben).

5. HÖHERE GEWALT

5.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Softwareanbieters liegende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere Fälle höherer Gewalt und dessen unmittelbare Folgen, befreien den Softwareanbieter für die Dauer des Ereignisses und im Umfang seiner Auswirkungen von der Verpflichtung Bereitstellung der Software sowie vom Hotline-Support für den Kunden. Der Softwareanbieter ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren, sobald ihm das Ereignis bekannt wird.
5.2 Im Falle einer längerfristigen, über einen 14 tägigen Zeitraum hinausgehenden Verhinderung der Erfüllung des Softwarevertrags, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist der Anlagenbetreiber berechtigt, von Softwarevertrag zurückzutreten.

6. SUPPORT

6.1 Der Softwareanbieter kann dem Kunden eine Softwarebeschreibung zur Verfügung stellen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Softwareanbieter ist bestrebt aber nicht verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu aktualisieren, wenn eine Änderung der Software dies erfordert.
6.2 Der Softwareanbieter gewährt dem Kunden während der Vertragslaufzeit kostenlosen Support. Support in diesem Sinne umfasst Beratung über eine telefonische Hotline im Zusammenhang mit der Software. Diese Hotline ist ausschließlich werktags von Montag bis Freitag, von 9:00 bis 12:00 verfügbar („Hotline-Support“).
6.3 Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass alle Anfragen im Rahmen des Hotline-Supports bearbeitet werden können. Ferner gewährleistet der Softwareanbieter keine bestimmte Reaktionszeit auf Hotline-Supportanfragen.
6.4 Die Leistungen im Rahmen des Hotline-Supports dienen ausschließlich der Unterstützung bei der Installation sowie dem Einstieg in den praktischen Einsatz der Software im Betrieb. Sie sind nicht für die Behebung größerer technischer Probleme oder sonstige umfangreiche Fehleranalysen vorgesehen. Vom Hotline-Support ausdrücklich ausgeschlossen sind Beratung und Auskünfte zu softwareunabhängigen, fachspezifischen oder steuerrechtlichen Themen sowie Unterstützung bei technischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Hardwarefunktionalität stehen.
6.5 Außerhalb des Hotline-Supports besteht kein weiterer Anspruch des Kunden auf Support-leistungen. Sollte der Kunde dennoch zusätzlichen Support benötigen, kann er diesen beim Softwareanbieter anfragen. In diesem Fall können die Parteien eine gesonderte, vom Softwarevertrag unabhängige Vereinbarung über zusätzliche Supportleistungen treffen. Das Entgelt für diese zusätzlichen Leistungen wird individuell in der separaten Vereinbarung festgelegt. Dies gilt insbesondere für Anfragen, die nicht im Rahmen der Support-Hotline beantwortet werden können.
6.6 Neben dem regulären Support bietet die Software eine zusätzliche Möglichkeit, den Softwareanbieter außerhalb des Hotline-Supports zu erreichen und Supportleistungen in Anspruch zu nehmen („Notfall-Support“). Der Notfall-Support steht auch außerhalb der Zeiten des Hotline-Supports zur Verfügung und verfolgt das Ziel, den Kunden innerhalb einer kurzen Reaktionszeit rasch zu unterstützen. Die Software stellt dafür eine Schaltfläche an (Notfall-Button) zur Verfügung. Erst nach einer ausdrücklichen Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Kunden kommt der Vertrag über den Notfall-Support zustande
6.7 Für die Inanspruchnahme des Notfallsupports ist je nach Supportleistung folgende Vergü-tung (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu zahlen:
6.7.1 Telefonischer Support: Wird der Notfall-Support telefonisch erbracht, erfolgt die Abrechnung auf Basis von 15-Minuten-Einheiten, wobei jede Einheit mit netto EUR 35,- berechnet wird (entspricht einem Stundensatz von netto EUR 140,-). Die Berechnung beginnt mit dem Beginn der eines Anrufes.
6.7.2 Support per Fernwartung: Wird der Notfall-Support per Fernwartung erbracht, erfolgt die Abrechnung auf Basis von 15-Minuten-Einheiten, wobei jede Einheit mit netto EUR 35,- berechnet wird (entspricht einem Stundensatz von netto EUR 140,-). Die Berechnung beginnt mit dem Beginn der Fernwartungsleistung.
6.7.3 Support vor Ort: Wird der Notfall-Support vor Ort erbracht, erfolgt die Abrechnung der Arbeitszeit auf Basis von 15-Minuten-Einheiten, wobei jede Einheit mit netto EUR 35,- berechnet wird (entspricht einem Stundensatz von EUR 140,-). Zusätzlich wird die Reisezeit mit dem halben Stundensatz vergütet (entspricht netto EUR 17,50 je 15 Minuten Fahrtzeit bzw. EUR 70,- pro Stunde Fahrtzeit). Für die Anfahrt wird darüber hinaus das jeweils gültige amtliche Kilometergeld pro gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.
6.8 Der Softwareanbieter legt nach der Inanspruchnahme des Supports eine entsprechende Rechnung; das darauf ausgewiesene Entgelt ist binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und wird – gemäß Punkt 10.2 – vom Softwareanbieter am 7. Tag nach Rechnungslegung automatisch eingezogen.

7. VERTRAULICHKEIT

7.1 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet die Software in jeglicher Form sowie die geschäftlichen bzw. technischen Informationen des Softwareanbieters, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Informationen in Bezug auf Softwarepläne, Designs, Kosten, Preise und Namen sowie Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung und Know-how sowie personenbezogene Daten.
7.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen des Softwareanbieters an Dritte weiterzugeben, die nicht Partei dieses Vertrages sind sowie zu Zwecken zu nutzen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, es sei denn, der Softwareanbieter hat dem zuvor schriftlich zugestimmt oder ein solches Vorgehen ist von Gesetzes wegen erforderlich. Der Kunde verpflichtet sich zum Schutz der vertraulichen Informationen des Softwarean-bieters im selben Umfang, wie er seine eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art schützt (wobei sie allerdings keinesfalls weniger als ein vernünftiges Maß an Sorgfalt und angemessene technologische Branchenstandards aufwendet).
7.3 Der Kunde erteilt seine Einwilligung und stimmt ausdrücklich zu, dass seine vertraulichen Informationen sowie seine sonstigen im Ramen des Vertragsverhältnisses dem Software-anbieter übermittelten oder sonst bekannt gewordenen Daten zum Zweck der Durchfüh-rung vorvertraglicher Maßnahmen (Angebotserstellung, Bearbeitung von Anfragen) und der Softwarevertragserfüllung sowie der laufenden weiteren Betreuung des Kunden und zur weiterführenden Analyse und Verbesserung der Software (allenfalls unter Einsatz von künstlicher Intelligenz) und damit zusammenhängenden Leistungen in welcher Form auch immer strukturiert und/oder automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
7.4 Sofern eine Vertragspartei von Gesetzes wegen zur Offenlegung von vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet ist, setzt sie diese unverzüglich vorher über diesen Umstand in Kenntnis, sofern dies rechtlich zulässig ist, und stellt in angemessenem Maß und auf Kosten der anderen Partei Hilfe zur Verfügung, wenn die andere Partei eine solche Offenlegung verhindern oder ihr widersprechen möchte.

8. DATENSCHUTZ

8.1 Der Kunde erteilt seine Einwilligung und stimmt ausdrücklich zu, dass seine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO (insbesondere: Name, Unternehmenszugehörigkeit, Firmenbuchnummer, Ansprechperson, Anschrift, Bankverbindung, UID-Nummer und sonstige zum Zwecke der Vertragserfüllung notwendigen weiteren personenbezogenen Daten), zum Zweck der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Angebotserstellung, Bearbeitung von Anfragen) und der Softwarevertragserfüllung sowie der laufenden weiteren Betreuung des Kunden strukturiert und/oder automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Nutzung anfallenden Daten uneingeschränkt, anonymisiert gespeichert, zu Analyse- und Auswertungszwecken verwendet und in anonymisierter Form auch an Dritte weitergegeben werden dürfen. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung auf der Website des Softwareanbieters entnommen werden.

9. AUDITS

9.1 Zur Überprüfung, ob der Kunde die Bestimmungen dieses Vertrages einhält, ist der Softwareanbieter oder eine vom Softwareanbieter ernannte dritte Partei ohne Beachtung einer Ankündigungsfrist berechtigt, die Nutzung der Software durch den Kunden im erforderlichen Umfang durch Fernzugriff zu überprüfen.
9.2 Der Kunde erstattet dem Softwareanbieter oder dem beauftragten Dritten die angemessenen Kosten für die Durchführung des Audits, wenn im Rahmen des Audits eine Verlet-zung dieses Vertrags festgestellt wird.

10. GEBÜHREN, ZAHLUNG

10.1 Jeder Softwarevertrag beginnt mit einem kostenlosen Testzeitraum von einem Monat. So-fern der Vertrag nicht spätestens zum Ende des Testzeitraums schriftlich gekündigt wird, geht er automatisch in ein kostenpflichtiges Jahresabonnement über. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht rechtzeitig (wie in Punkt 4.2 vorgesehen) kündigt. Für das sich stehts verlängernde Jahresabonnement hat der Kunde die im Softwarevertrag festgesetzte jährliche Abonnementgebühr zu zahlen.
10.2 Sofern im Softwarevertrag nicht abweichend vereinbart, wird das im Softwarevertrag ver-einbarte Entgelt – sowohl für die Softwarelizenz als auch gegebenenfalls für die Inan-spruchnahme des Supports – ausschließlich per automatischer Abbuchung über ein vom Nutzer hinterlegtes Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte, PayPal, SEPA etc.) bezahlt. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer die ausdrückliche Zustimmung zur wiederkehrenden automatischen Abbuchung der fälligen Entgelte zum jeweiligen Verlängerungszeitpunkt.
10.3 Sollte die Abbuchung aufgrund unzureichender Deckung, abgelaufener oder ungültiger Zahlungsmittel oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, wird der Zugang zum Nutzerkonto automatisch gesperrt. Die Sperrung bleibt bestehen, bis ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt und die ausstehenden Beträge erfolgreich eingezogen wurden.
10.4 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird ge-sondert in Rechnung gestellt. Werden in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Kunde.

11. GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde die aktuellste Version der Software verwendet und alle verfügbaren Updates installiert hat. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde eine veraltete Version der Software nutzt oder erforderliche Updates nicht installiert wurden.
11.2 Der Softwareanbieter gewährleistet hiermit für den Abonnement-Zeitraum, dass die zur Verfügung gestellte Software im Wesentlichen der Softwarebeschreibung entspricht, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
11.3 Der Kunde hat während dem Abonnement-Zeitraum etwaige Mängel nach deren Kennt-niserlangung unverzüglich beim Softwareanbieter schriftlich zu rügen und dabei die behaupteten Mängel im Detail zu beschreiben. Ordnungsgemäß gerügte Mängel wird der Softwareanbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen. Der Softwareanbieter kann dabei nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen bestimmten Mangel durch Workaround, Reparatur oder durch Austausch behebt.
11.4 Ein erheblicher Mangel ist ein solcher, der verhindert, dass die Software, wie in der Soft-warebeschreibung beschrieben, funktioniert („Mangel“). Es ist jedenfalls kein Mangel vorhanden, wenn der Kunde den Mangel mit angemessenem Aufwand umgehen kann oder wenn der Mangel nicht zu Ausfallzeiten oder einer ernsthaften Störung der Datenintegrität des Kunden führt.
11.5 Für Software, an der der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Softwareanbieters Änderungen vorgenommen hat, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.
11.6 Der Kunde ist weiters alleine verantwortlich für die Sicherung seiner Daten, der Softwareanbieter übernimmt dafür keine Gewähr.
11.7 Mit Ausnahme der in diesen AGB zugesicherten Gewährleistung schließt der Software-anbieter hiermit alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen, Garantien und Bedingungen in Bezug auf die Software aus, insbesondere hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck. Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass die Software fehlerfrei oder ohne Unterbrechungen funktioniert oder frei von Rechten Dritter ist. Der Softwareanbieter gewährleistet nicht, dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Allein der Kunde ist für die Auswahl und die Nutzung der Software verantwortlich.
11.8 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Softwareanbieter trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat der Softwareanbieter das Recht, den Vertrag für die betreffenden Softwarepakete mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
11.9 Der Softwareanbieter weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu entwickeln, die in allen Anwendungsszenarien und Kombinationen vollständig fehlerfrei arbeitet. Der Softwareanbieter gewährleistet daher nicht, dass die Software vollständig fehlerfrei arbeitet.
11.10 Mängel in einzelnen Software-Paketen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Software-Paketen aufzulösen.

12. HAFTUNG

12.1 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Softwareanbieters für leicht und grobe fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Der Softwareanbieter haftet in keinem Fall für indirekte oder Folgeschäden, reine Vermögensschaden, entgangene Gewinne, Einkommensverluste, nicht erzielte Ersparnisse, Betriebsunterbrechungen, vertragliche Ansprüche Dritter und Datenverluste.
12.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benut-zung (wie z.B. in der Softwarebeschreibung enthalten) oder von behördlichen Zulas-sungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Kunde ist insbesondere zur Sicherung der Daten, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verwendet, verpflichtet. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

13. ÄNDERUNG DER AGB

13.1 Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit für bestehende Verträge jederzeit und ohne Begründung oder Zustimmung des Lieferanten einseitig zu ändern. Der Anlagenbetreiber wird den Lieferanten hiervon auf geeignete Weise informieren und mit-teilen, wo die aktuelle Fassung eingesehen werden kann.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Die Parteien sind unabhängig voneinander. Dieser Vertrag begründet keinerlei Partnerschaft, Franchise-Beziehung, Joint Venture, Agentur- oder Treuhandbeziehung und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und wird auch nicht in der entspre-chenden Absicht abgeschlossen.
14.2 Sämtliche Mitteilungen im Rahmen des Softwarevertrages bzw. der AGB müssen zumindest in Textform (Schriftform, Fax oder E-Mail) übermittelt werden, es sei denn, Bestimmungen des Softwarevertrages bzw. der AGBs fordern ausdrücklich eine andere Form. Des Weiteren ist der Softwareanbieter berechtigt, dem Kunden Miteilungen direkt über die Software zukommen zu lassen.
14.3 Der Softwareanbieter kann Subunternehmer mit der Bereitstellung der Software beauftra-gen.
14.4 Die Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Be-stimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurch-führbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
14.5 Das Versäumnis des Softwareanbieters, eine Bestimmung dieser AGB durchzusetzen, stellt keinen Verzicht darauf dar und beeinträchtigt in keiner Wiese das Recht auf die Durchsetzung einer solchen Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt.
14.6 Diese AGB stellen gemeinsam mit dem Softwarevertrag die gesamte Vereinbarung zwi-schen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser AGB bzw. des jeweiligen Softwarevertrags dar und ersetzen alle anderen Vereinbarungen und Absprachen.
14.7 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
14.8 Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Ver-trag ist das sachlich zuständige Gericht am eingetragenen Sitz des Softwareanbieters.